ALGEMEINE VERKAUFS-, LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN der WULMS EGG GROUP BV und der zu dieser Gruppe gehörenden juristischen Personen (Fassung 2023)

Artikel 1 – Definitionen

1. In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten die folgenden Definitionen:

Artikel 2 – Angebot und Bestätigung

  1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote des Lieferanten (einschließlich Offerten, Kalkulationen und Kostenvoranschläge), alle Aufträge, alle Auftragsbestätigungen des Abnehmers und alle Verträge.
  2. Mit der Bestätigung eines Angebots seitens des Lieferanten akzeptiert der Abnehmer auch die Anwendbarkeit der vorliegenden Geschäftsbedingungen.
  3. Es gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen, ungeachtet eines etwaigen (früheren) Hinweises des Abnehmers auf seine eigenen oder andere allgemeine Geschäftsbedingungen. Der Lieferant lehnt die vom Abnehmer für anwendbar erklärten allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich ab, es sei denn, es wurde ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart.
  4. Abweichende Klauseln gelten nur bei schriftlicher Bestätigung durch die Geschäftsleitung des Lieferanten und nur für den Vertrag, für den sie vereinbart werden; ansonsten bleiben diese Geschäftsbedingungen in Kraft.
  5. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies in keiner Weise die Gültigkeit der übrigen Geschäftsbedingungen, mit der Maßgabe, dass die unwirksame Bestimmung in gegenseitiger Absprache zwischen dem Lieferanten und dem Abnehmer durch eine Bestimmung ersetzt wird, die dem mit der ursprünglichen Bestimmung Beabsichtigten möglichst nahe kommt. 
  6.  Wenn keine Einigung über die Formulierung einer Ersatzbestimmung erzielt werden kann, ist der Lieferant berechtigt, den Vertrag aufgrund von höherer Gewalt zu kündigen.
  7. Der Lieferant ist berechtigt, die Geschäftsbedingungen einseitig zu ändern, wobei die geänderten Geschäftsbedingungen ab dem mitgeteilten Datum und nach Übersendung der geänderten Geschäftsbedingungen an den Abnehmer gelten.
  8. Diese Geschäftsbedingungen wurden in niederländischer Sprache verfasst und in mehrere Sprachen übersetzt. Im unwahrscheinlichen Fall eines Widerspruchs zwischen den verschiedenen Fassungen ist der niederländische Text maßgebend.

Artikel 3 – Zustandekommen und Inhalt des Vertrags

  1. Alle Angebote (einschließlich Offerten, Kalkulationen und Kostenvoranschläge) und sonstigen Erklärungen des Lieferanten sind völlig unverbindlich, auch wenn das Angebot eine Frist zur Bestätigung enthält, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart. Wird ein unverbindliches Angebot vom Abnehmer angenommen, behält sich der Lieferant das Recht vor, das Angebot zu widerrufen.
  2. Vereinbarungen oder Verträge, die mit Mitarbeitern und/oder Beauftragten des Lieferanten getroffen werden, binden den Lieferanten nicht, sofern diese nicht nach Ablauf einer angemessenen Frist von der Geschäftsleitung des Lieferanten oder einem aus dem Handelsregister ersichtlichen Bevollmächtigten bestätigt oder bekräftigt worden sind.
  3. Es steht dem Lieferanten völlig frei, Aufträge des Abnehmers zu bestätigen oder nicht zu bestätigen.
  4. Ein Vertrag gilt in dem Moment als geschlossen, in dem der Lieferant den Auftrag schriftlich durch eine Auftragsbestätigung bestätigt, wobei die Auftragsbestätigung in solch einem Fall als korrekte und vollständige Wiedergabe des Vertrags gilt. In Ermangelung eines schriftlichen Vertrags oder einer schriftlichen Auftragsbestätigung sind die Parteien dennoch gebunden, wenn der Lieferant mit der Erfüllung des Vertrags beginnt. In einem solchen Fall wird davon ausgegangen, dass die Rechnung und/oder der Lieferschein des Lieferanten den Vertrag genau und vollständig wiedergibt.
  5. Verträge verpflichten den Lieferanten nur zu dem, was in der Auftragsbestätigung angegeben ist. Wird in der Auftragsbestätigung auf das Angebot Bezug genommen, so gilt dieses Angebot nur, wenn es nicht im Widerspruch zum sonstigen Inhalt der Auftragsbestätigung steht. 
  6. Alle Preislisten, Prospekte und sonstigen Angaben, die einem Angebot beigefügt sind, wurden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt, sind jedoch nicht verbindlich, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart.
  7. Der Abnehmer ist verpflichtet, den Lieferanten vor Zustandekommen des Vertrags auf alle Umstände wie z.B. behördliche Maßnahmen hinzuweisen, die die Ein-, Durch- oder die Ausfuhr der verkauften Produkte erschweren könnten, da dies die Verpflichtungen des Lieferanten und die damit verbundenen Preise beeinflusst. Unterlässt es der Abnehmer, den Auftragnehmer auf die genannten Umstände hinzuweisen, ist der Lieferant berechtigt, die Kosten für etwaige Mehrarbeit und alle damit zusammenhängenden Kosten an den Abnehmer weiterzugeben, es sei denn, der Lieferant hätte die genannten Umstände vor dem Zustandekommen des Vertrages ohne Weiteres selbst vorhersehen müssen.
  8. Wenn der Lieferant und der Abnehmer einen Vertrag über eine regelmäßige Lieferung vereinbart haben, bedeutet dies, dass der Abnehmer verpflichtet ist, eine gleichmäßige Menge während des Vertragszeitraums abzunehmen, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart.

Artikel 4 – Preise, Zahlung und Verrechnung

  1. Alle Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer (sofern zutreffend) und zuzüglich aller anderen nationalen und internationalen staatlichen Abgaben und sind in Euro angegeben. Bei Zahlungen in Fremdwährung trägt der Abnehmer das Wechselkursrisiko.
  2. Die angebotenen Preise gelten nur für die in der Auftragsbestätigung oder im Vertrag angebotenen Mengen.
  3. Soweit der zwischen den Parteien vereinbarte Preis die vom Lieferanten zu tragenden Kosten für Transport und dergleichen berücksichtigt, werden diese auf der Grundlage der dem Lieferanten bei Vertragsabschluss vorliegenden Tarife und der üblichen Umstände berechnet. Erhöhungen dieser Kosten und neu anfallende Kosten, Zölle oder Steuern, wie auch immer bezeichnet, sowie Kosten, die durch (eine) Änderung(en) der normalen Umstände verursacht werden, gehen zu Lasten des Abnehmers.
  4. Wenn zum Zeitpunkt der Vertragserfüllung oder eines Teils davon die Rohstoffpreise und/oder andere Anschaffungskostenfaktoren (wie z.B. Wechselkurse, Wechselkursregulierung, Steuererhöhungen, erheblicher Anstieg der Arbeits- und Transportkosten und andere Anschaffungskosten) gestiegen sind, ist der Lieferant berechtigt, den vereinbarten Preis zu erhöhen. Der Lieferant ist dazu auch im Falle einer Abwertung des Zahlungsmittels berechtigt.
  5. Die Zahlung erfolgt innerhalb von vierzehn Kalendertagen ab Rechnungsdatum durch Überweisung auf ein vom Lieferanten angegebenes/anzugebendes Bank- oder Girokonto. Alle Zahlungsfristen gelten als verbindliche Fristen, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Der Abnehmer ist niemals berechtigt, irgendeinen Betrag vom Rechnungsbetrag abzuziehen, seine Zahlungsverpflichtung auszusetzen oder den Rechnungsbetrag mit einer eventuellen Gegenforderung des Abnehmers gegenüber dem Lieferanten zu verrechnen oder zu begleichen.
  6. Die vom Abnehmer geleisteten Zahlungen dienen zuerst zur Begleichung aller fälligen Zinsen und Kosten und der am längsten ausstehenden Rechnungen, auch wenn der Abnehmer angibt, dass sich die Zahlung auf eine spätere Rechnung bezieht.
  7. Im Falle der Nichteinhaltung der Zahlungsvereinbarungen durch den Abnehmer ist der Lieferant berechtigt, seine Verpflichtungen auszusetzen, einschließlich seiner Verpflichtungen bezüglich der Gewährleistung (siehe Artikel 10).
  8. Der Lieferant ist jederzeit, auch während der Vertragserfüllung, berechtigt, vom Abnehmer eine Vorauszahlung oder irgendeine Form der Sicherheit für die Erfüllung seiner Verpflichtungen zu verlangen, einschließlich – aber nicht beschränkt auf – Sicherheiten in Form von Pfandrechten und Bankgarantien. Wenn der Abnehmer diese Forderung des Lieferanten nicht erfüllt, gelten entsprechend die Bestimmungen aus Artikel 14.
  9. Wenn der Abnehmer nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig zahlt, schuldet er ohne weitere Inverzugsetzung die gesetzlichen Handelszinsen gemäß Artikel 6:119a des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Niederlande (Burgerlijk Wetboek, im Folgenden „BW“) auf den ausstehenden Rechnungsbetrag ab dem Fälligkeitsdatum der betreffenden Rechnung bis zum Tag der vollständigen Zahlung.
  10. Darüber hinaus trägt der Abnehmer alle Kosten im Zusammenhang mit der Einziehung des überfälligen Betrags, einschließlich der außergerichtlichen Kosten, die gemäß des Erlasses über die Gebühren für außergerichtliche Inkassokosten berechnet werden, sowie sämtliche Gerichtskosten, auch wenn ein etwaiges Urteil zur Zahlung der Verfahrenskosten (auf der Grundlage des so genannten und vom Gericht angewandten Liquidationssatzes) geringer ist als die tatsächlich entstandenen Kosten.

Artikel 5 – E-Invoicing

  1. Unter E-Invoicing bzw. elektronischer Rechnungsstellung versteht man die elektronische Übermittlung von Rechnungen durch den Lieferanten an den Abnehmer. Eine E-Invoice ist eine elektronische Rechnung, die den geltenden Rechtsvorschriften entspricht.
  2. Das E-Invoicing kann dem Abnehmer durch den Lieferanten angeboten werden, die Teilnahme am E-Invoicing ist nur nach Bestätigung der vom Lieferanten festgelegten Geschäftsbedingungen möglich.
  3. Mit der Teilnahme am E-Invoicing akzeptiert der Abnehmer, dass er vom Lieferanten keine auf Papier ausgedruckten Rechnungen erhält. Dies gilt sowohl für Rechnungen, die an die Rechnungsadresse geschickt werden, als auch für Rechnungskopien (falls zutreffend).
  4. Der Abnehmer ist verpflichtet, etwaige User-ID(s) und Passwort(e) mit äußerster Sorgfalt geheim zu halten und garantiert deren sorgfältige Verwendung und Verwaltung. Bei Verdacht auf Missbrauch hat der Abnehmer den Lieferanten unverzüglich darüber zu informieren.
  5. Die E-Invoice wird dem Abnehmer für einen vom Lieferanten festzulegenden Zeitraum online zur Verfügung gestellt. Der Abnehmer ist selbst dafür verantwortlich, die E-Invoice offline in elektronischer Form (PDF und Zertifikat) zugunsten seiner eigenen Verwaltung zu speichern.
  6. Der Abnehmer kann jederzeit darum bitten, die Teilnahme am E-Invoicing einzustellen. Nach Erhalt einer solchen Bitte geht der Lieferant so schnell wie möglich zum Rechnungsversand in Papierform über. Der Lieferant kann in Zukunft die Kosten für den Rechnungsversand in Papierform in Rechnung stellen, was der Abnehmer hiermit ausdrücklich akzeptiert.

Artikel 6 – Lieferung, Lieferfrist und Risiko

  1. Die gelieferten Mengen entsprechen den Angaben des Lieferanten in der Auftragsbestätigung und/oder im Vertrag, vorbehaltlich geringfügiger Abweichungen.
  2. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, erfolgt die Lieferung ab Lager des Lieferanten in Weert (NL) (Incoterm: ex-works). Die Art des Transports und der Verpackung der Produkte wird vom Lieferanten bestimmt.
  3. Wenn und soweit der Lieferant für den Transport der Produkte sorgt, bleiben die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes davon unberührt. 
  4. Die angegebenen Lieferzeiten sind ungefähre Angaben und sollten niemals als verbindliche Fristen, sondern als Anhaltspunkt betrachtet werden.
  5.  
  6. Die Unmöglichkeit der Lieferung oder die Überschreitung der Lieferfrist, aus welchem Grund auch immer, verpflichtet den Lieferanten auch nach einer Inverzugsetzung nicht zur Vergütung des Schadens, der dem Abnehmer oder Dritten entsteht. Die Überschreitung der Lieferfrist gibt dem Abnehmer nicht das Recht, den Vertrag aufzulösen oder die Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Lieferanten nicht zu erfüllen oder auszusetzen.
  7. Die Lieferung erfolgt unter der Voraussetzung, dass beim Lieferanten ein ausreichender Lagerbestand vorhanden ist. Der Lieferant ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen und diese gesondert in Rechnung zu stellen.
  8. Nimmt der Abnehmer die Produkte zum Zeitpunkt der Lieferung nicht oder nicht unverzüglich ab, befindet er sich ohne weitere Inverzugsetzung in Verzug. In diesem Fall ist der Lieferant berechtigt, die Produkte auf Kosten und Risiko des Abnehmers zu lagern. Der Abnehmer schuldet dem Lieferanten weiterhin die aufgrund des Vertrags geschuldeten Beträge zuzüglich der gesetzlichen Handelszinsen im Sinne von Artikel 6:119a BW und der Kosten (als Schadensersatz).

Artikel 7 – Staatliche Maßnahmen

  1. Im Falle staatlicher Maßnahmen, die die Ein-, Durch- oder Ausfuhr der verkauften Produkte erschweren oder sich finanziell ungünstig auswirken, hat der Lieferant das Recht, den Vertrag, eventuell teilweise, aufzulösen, ohne zu Schadensersatz verpflichtet zu sein, oder zu verlangen, dass sein daraus resultierender Schaden zuerst erstattet wird, bevor er zu jeglicher Lieferung verpflichtet wird.
  2. Der Lieferant wird sich jederzeit bemühen, den Vertrag in Übereinstimmung mit den in der Europäischen Union geltenden Lebensmittel(sicherheits)- und Warenstandards zu erfüllen, haftet jedoch nicht für die Folgen falscher oder verfrühter staatlicher Eingriffe.

Artikel 8 – Lohnarbeit

  1. Für einen Lohnarbeitsvertrag gelten die folgenden besonderen Bestimmungen. Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesen Bestimmungen und sonstigen Bestimmungen der vorliegenden Geschäftsbedingungen haben die Bestimmungen dieses Artikels Vorrang.
  2. Der Lieferant haftet nicht für Schäden am Produkt des Abnehmers, einschließlich der Zerstörung oder Verunreinigung des Produkts während des Lohnarbeitsprozesses oder aufgrund eines Feuers/einer Überschwemmung in den Räumlichkeiten des Lieferanten.
  3. Der Abnehmer trägt die Kosten für die Reinigung der Maschinen des Lieferanten, wenn diese aufgrund der Lohnarbeitsabläufe für den Abnehmer eigens gereinigt werden müssen.
  4. Die vom Lieferanten berechneten Preise beziehen sich auf den Input (Produktmenge, die der Abnehmer ihm zur Verarbeitung liefert) und nicht auf den Output (verarbeitete Produktmenge).
  5. Der Lieferant wird eine Einschätzung der Produktmenge abgeben, die sich aus dem Lohnarbeitsablauf ergibt. Der Lieferant gibt keine Garantien in Bezug auf diese Einschätzung.

Artikel 9 – Reklamationen

  1. Der Abnehmer ist verpflichtet, die Produkte unmittelbar nach Lieferung sorgfältig zu prüfen, um sicherzustellen, dass die Produkte dem Vertrag entsprechen. Der Abnehmer überprüft unter anderem Zustand, Menge und Qualität. Qualitätskontrolle bedeutet ausdrücklich, aber nicht ausschließlich, dass die geltenden Lebensmitte(sicherheits-) und Warenstandards eingehalten werden.
  2. Wenn und soweit der Abnehmer bei der in Absatz 1 genannten Kontrolle sichtbare Mängel und/oder Unstimmigkeiten mit den in der Europäischen Union geltenden Lebensmittel(sicherheits)- und Warennormen feststellt, muss der Abnehmer den Lieferanten innerhalb von 24 Stunden oder am nächsten Arbeitstag schriftlich unter Angabe von Gründen darüber in Kenntnis setzen.
  3. Der Abnehmer muss dem Lieferanten jeden nicht äußerlich sichtbaren Mangel (der keine Verletzung der in der Europäischen Union geltenden Lebensmittel(sicherheits-) und Warenstandards darstellt) an den gelieferten Produkten innerhalb von vier Kalendertagen, nachdem der Abnehmer den Mangel entdeckt hat oder vernünftigerweise hätte entdecken können, schriftlich mitteilen.
  4. Reklamationen bezüglich Mengen und Gewicht werden, soweit erkennbar, nach Unterzeichnung der Empfangsquittung nicht länger akzeptiert.
  5. Das Reklamationsrecht erlischt, wenn der Abnehmer bei der Untersuchung der Begründetheit der Reklamation, die vom oder im Namen des Lieferanten eingeleitet wurde, nicht ausreichend mitwirkt. Der Abnehmer muss dem Lieferanten die Möglichkeit geben, die beanstandeten Produkte zu prüfen / Proben davon zu nehmen.
  6. Änderungen der technischen Erkenntnisse in der Branche und/oder behördlicher Vorschriften gehen zu Lasten des Abnehmers. Geringfügige oder technische Abweichungen in Qualität, Menge, Abmessungen, Farbe usw., die sich nicht vermeiden lassen, stellen keinen Reklamationsgrund dar.
  7. Rücksendungen werden nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch den Lieferanten angenommen. Die mit der Rücksendung verbundenen Kosten und Risiken gehen zu Lasten des Abnehmers.
  8. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, Produkte, die auf der Grundlage eines Musters (einer Probe) gekauft wurden, zurückzunehmen. Das Reklamationsrecht erlischt außerdem, wenn der Abnehmer seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist oder wenn die Produkte in Gebrauch genommen, verarbeitet und/oder bearbeitet wurden.
  9. Wenn die gelieferten Produkte mangelhaft sind und alle vorgenannten Verfahrensbestimmungen eingehalten wurden, wird der Lieferant nach eigenem Ermessen entweder die mangelhaften Produkte reparieren (oder reparieren lassen) oder sie durch fehlerfreie Produkte ersetzen oder dem Abnehmer den der Reklamation entsprechenden Rechnungsbetrag gutschreiben. Der Lieferant haftet nicht für Schäden, die der Abnehmer aufgrund von fehlerhaften Produkten erleidet.

Artikel 10 – Gewährleistung

  1. Der Lieferant garantiert, dass seine Produktion in Übereinstimmung mit den geltenden europäischen Gesetzen und Vorschriften erfolgt. Der Lieferant ist jederzeit bestrebt, den Vertrag in Übereinstimmung mit den branchenüblichen Verkehrsauffassungen/Haltungssystemen und unter Berücksichtigung der Marktbedingungen zu erfüllen.
  2. Entsprechen die gelieferten Produkte nicht den in Artikel 9.1 genannten Qualitätsnormen, hat der Abnehmer nach Ermessen des Lieferanten lediglich Anspruch auf eine Ersatzlieferung oder eine Gutschrift der Rechnungen für die beanstandeten Produkte.
  3. Die in diesem Artikel beschriebene Gewährleistung gilt nur, wenn und soweit der Abnehmer seiner Meldepflicht und sonstigen Verpflichtungen gemäß Artikel 9 nachgekommen ist.

Artikel 11 – Haftung

  1. Unbeschadet der in Artikel 10 beschriebenen Gewährleistungsbestimmungen schließt der Lieferant gegenüber dem Abnehmer ausdrücklich jede Haftung aus für alle indirekten Schäden, wie Folgeschäden und/oder Handelsverluste, mit Ausnahme der Haftung für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten und/oder seiner Mitarbeiter verursacht wurden.
  2. Wenn und soweit der Lieferant, aus welchem Grund auch immer, haftbar gemacht werden kann, ist diese Haftung stets auf den Rechnungswert der den Schaden verursachenden Leistung begrenzt, mit der Maßgabe, dass der Lieferant niemals für einen höheren Betrag haftet als den, der von der Haftpflichtversicherung des Lieferanten für die betreffende Haftung ausgezahlt wird.
  3. Der Abnehmer stellt den Lieferanten von allen Ansprüchen Dritter für Schäden, Verluste oder Kosten frei, die sich aus oder im Zusammenhang mit den Produkten ergeben.

Artikel 12 – Eigentumsvorbehalt

  1. Der Lieferant behält sich das Eigentum an den an den Abnehmer gelieferten Produkten vor, bis der Abnehmer alle seine Forderungen gegenüber dem Lieferanten vollständig beglichen hat.
  2. Der Abnehmer ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte sorgfältig und als erkennbares Eigentum des Lieferanten zu lagern und sie gegen alle geschäftlichen und sonstigen Risiken, einschließlich Feuer, Diebstahl und Wasserschäden, ausreichend zu versichern.
  3. Vor dem im ersten Absatz genannten Zeitpunkt des Eigentumsübergangs ist der Abnehmer nicht berechtigt, die Produkte Dritten zur Verfügung zu stellen oder sie zu belasten, andernfalls haftet der Abnehmer für den Schaden, der dem Lieferanten dadurch entstanden ist und noch entstehen wird.
  4. Befindet sich der Abnehmer in Verzug oder hat der Lieferant seiner Meinung nach guten Grund zu der Annahme, dass der Abnehmer seinen Verpflichtungen nicht nachkommen wird, ist der Lieferant berechtigt, die ihm gehörenden Waren von dem Ort, an dem sie sich befinden, zurückzuholen (oder zurückholen zu lassen). Der Abnehmer ermächtigt den Lieferanten hiermit vorbehaltlos, die vom Abnehmer oder in seinem Namen genutzten Räumlichkeiten zu diesem Zweck zu betreten. Verweigert der Abnehmer dem Lieferanten unter Verletzung dieses Artikels den Zugang zu den vom Abnehmer oder in dessen Namen genutzten Räumlichkeiten, so verwirkt der Abnehmer dem Lieferanten eine sofort fällige Geldstrafe in Höhe von 10 % des vom Abnehmer dem Lieferanten noch geschuldeten Betrags für jeden Tag, an dem die Verweigerung andauert.
  5. Für gelieferte Produkte, die vom Abnehmer verarbeitet wurden und sich noch in der Verfügungsgewalt des Abnehmers befinden, begründet der Abnehmer hiermit ein Pfandrecht zugunsten des Lieferanten als Sicherheit zur Erfüllung aller Forderungen des Lieferanten gegenüber dem Abnehmer. Auf erstes Verlangen hat der Abnehmer dem Lieferanten die unter dieses Pfandrecht fallenden Produkte zu übergeben, um ein Eigentumsrecht zu realisieren.*

* Voor de afnemer in België luidt artikel 9 als volgt:

Uitdrukkelijk ontbindend beding/eigendomsvoorbehoud België 

Vlaanderen: 
In geval van niet-betaling op de vervaldag, zal de verkoop van rechtswege ontbonden zijn, zonder ingebrekestelling, mits een eenvoudige schriftelijke kennisgeving, met inbegrip van een e-mail wordt verstuurd door de Leverancier. De Producten blijven eigendom van de Leverancier, ten titel van werkelijke zekerheid, tot volledige betaling van de prijs. De Afnemer verbindt zich ertoe de Producten niet door te verkopen of zich niet van de Producten te ontdoen vooraleer de volledige prijs betaald is. 
Alle risico’s zijn ten laste van de Afnemer. De betaalde voorschotten zullen behouden kunnen worden om de door de Leverancier geleden verliezen te dekken. 

Wallonië: 
En cas de non-paiement à l’échéance la vente sera résolue de plein droit, sans mise en demeure, moyennant une simple notification par écrit, y compris par courriel, envoyée par le vendeur. Le vendeur se réserve la propriété des marchandises, ceci à titre de sûreté réelle, jusqu’au complet paiement. L’acheteur s’engage à ne pas revendre ni de se dessaisir des marchandises avant le paiement de la totalité du prix. Les risques sont à charge de l’acheteur. Les acomptes pourront être conservés pour couvrir les pertes subies par le vendeur.

* Für Abnehmer in Deutschland lautet Artikel 9 wie folgt:

Zur Sicherung der Kaufpreisforderung des Lieferanten gegenüber dem Abnehmer behält sich der Lieferant bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung das Eigentum an den gelieferten Waren vor. Der Abnehmer ist dazu verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahl in Höhe des Neuwerts der Kaufsache zu versichern. Wird die Vorbehaltsware durch Dritte gepfändet, ist der Abnehmer dazu verpflichtet, auf das Eigentum des Lieferanten hinzuweisen und den Lieferanten unverzüglich schriftlich über die Pfändung in Kenntnis zu setzen.

Der Abnehmer ist dazu berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern.

Das Eigentum des Lieferanten erstreckt sich auf die durch Verarbeitung der Vorbehaltsware entstehende neue Sache. Der Abnehmer stellt die neue Sache unter Ausschluss eigenen Eigentumserwerbs für den Lieferanten her und verwahrt sie für den Lieferanten. Hieraus erwachsen dem Abnehmer keine Ansprüche gegenüber dem Lieferanten.

Bei einer Verarbeitung der Vorbehaltsware des Lieferanten mit Waren anderer Lieferanten, deren Eigentumsrechte sich ebenfalls an der neuen Sache fortsetzen, erwirbt der Lieferant zusammen mit diesen anderen Lieferanten – unter Ausschluss eines Miteigentumserwerbs des Abnehmers – Miteigentum an der neuen Sache zu deren vollem Wert (einschließlich Wertschöpfung) wie folgt:

a) Der Miteigentumsanteil des Lieferanten entspricht dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware des Lieferanten zu dem Gesamtrechnungswert aller mitverarbeiteten Vorbehaltswaren.

b) Verbleibt ein von Eigentumsvorbehalten zunächst nicht erfasster Restanteil, weil andere Lieferanten den Eigentumsvorbehalt nicht auf die Wertschöpfung durch den Abnehmer erstreckt haben, so erhöht sich der Miteigentumsanteil des Lieferanten um diesen Restanteil. Haben jedoch andere Lieferanten ihren Eigentumsvorbehalt ebenfalls auf diesen Restanteil ausgedehnt, so steht dem Lieferanten an ihm nur ein Anteil zu, der sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware des Lieferanten zu den Rechnungswerten der mitverarbeiten Waren dieser anderen Lieferanten bestimmt.

Der Abnehmer tritt bereits jetzt seine Forderungen aus der Veräußerung von Vorbehaltsware aus gegenwärtigen und künftigen Warenlieferungen des Lieferanten mit sämtlichen Nebenrechten im Umfang des Eigentumsanteils des Lieferanten zur Sicherung an den Lieferanten ab. Bei Verarbeitung im Rahmen eines Werkvertrages wird die Werklohnforderung in Höhe des anteiligen Betrages der Rechnung des Lieferanten für die mitverarbeitete Vorbehaltswerte schon jetzt an den Lieferanten abgetreten.

Solange der Abnehmer seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Lieferanten ordnungsgemäß nachkommt, darf er über die in Eigentum des Lieferanten stehende Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr verfügen und widerruflich die an den Lieferanten abgetretenden Forderungen selbst einziehen. Bei Zahlungsverzug oder begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Abnehmers ist der Lieferant berechtigt, dies zu widerrufen und die abgetretenden Forderungen selbst einzuziehen und die Vorbehaltsware herauszuverlangen, jedoch liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn dies vom Lieferant ausdrücklich schriftlich erklärt wird.

Scheck-/Wechsel-Zahlungen gelten erst nach Einlösung der Wechsel durch den Abnehmer als Erfüllung.

Artikel 13 – Höhere Gewalt

  1. Im Falle von höherer Gewalt ist der Lieferant berechtigt, die Erfüllung des Vertrags für die Dauer der höheren Gewalt auszusetzen. Wenn die Erfüllung aufgrund höherer Gewalt für einen längeren Zeitraum oder dauerhaft unmöglich ist, ist der Lieferant berechtigt, den Vertrag (teilweise) aufzulösen, ohne dass eine Verpflichtung zum Schadensersatz besteht.
  2. Unter höherer Gewalt sind Umstände zu verstehen, die so beschaffen sind, dass die (weitere) Erfüllung des Vertrages vom Lieferanten vernünftigerweise nicht verlangt werden kann. Als solche Umstände gelten unter anderem die – aus welchen Gründen auch immer – nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfolgende Belieferung des Lieferanten durch seine Zulieferer oder Subunternehmer, aber beispielsweise auch Umstände wie: Streik, Unterbrechung des Betriebsablaufs beim Lieferanten, beispielsweise durch Defekte in der Stromversorgung oder an einer Maschine, Transportschwierigkeiten aufgrund von Verkehrsstaus oder Motorschäden, Geflügelpest, klimatische Umstände, behördliche Eingriffe aufgrund geltender Gesetze und Vorschriften usw.

Artikel 14 – Aussetzung und Auflösung

  1. 1. Der Lieferant kann, neben den anderen ihm zustehenden Rechten, den Vertrag mit dem Abnehmer jederzeit ohne weitere Inverzugsetzung und gerichtliche Intervention auflösen, ohne dem Abnehmer gegenüber schadenersatzpflichtig zu sein, oder seine Verpflichtungen schriftlich aussetzen:

a) wenn der Abnehmer eine Verpflichtung gegenüber dem Lieferanten nicht erfüllt (einschließlich einer Verpflichtung, die sich aus dem Gesetz, dem Vertrag oder diesen Geschäftsbedingungen ergibt) oder wenn vernünftigerweise erwartet werden kann, dass der Abnehmer eine Verpflichtung gegenüber dem Lieferanten nicht erfüllen wird;
b) wenn der Abnehmer für insolvent erklärt wird, der Konkurs des Abnehmers beantragt wird, der Abnehmer in das gesetzliche Schuldensanierungssystem für natürliche Personen aufgenommen wird und/oder der Abnehmer selbst seinen Konkurs, die Zahlungseinstellung oder die Aufnahme in das gesetzliche Schuldensanierungssystem für natürliche Personen beantragt;
c) wenn der Abnehmer seinen Betrieb ganz oder teilweise einstellt oder verlegt oder seinen Geschäftszweck ändert;
d) wenn dem Abnehmer eine Pfändung auferlegt wird, die nicht innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Datum der Pfändung aufgehoben wird.

Artikel 15 – Personenbezogene Daten

  1. Die personenbezogene Daten des Abnehmers, die im Vertrag oder in der Auftragsbestätigung genannt werden, werden vom Lieferanten in Übereinstimmung mit der Datenschutz-Grundverordnung verarbeitet. Auf der Grundlage dieser Verarbeitung wird der Lieferant:

Artikel 16 – Anwendbares Recht und Rechtsstreitigkeiten

  1. Für diese Geschäftsbedingungen, alle Aufträge, Verträge und das sich daraus ergebende Rechtsverhältnis zwischen dem Lieferanten und dem Abnehmer ist ausschließlich niederländisches Recht anzuwenden. Die Anwendbarkeit des Wiener Kaufrechtsvertrags ist ausgeschlossen.
  2. Alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dem Auftrag, dem Vertrag oder diesen Geschäftsbedingungen ergeben, werden dem zuständigen (niederländischen) Gericht im Bezirk des Wohnsitzes/der Niederlassung des Lieferanten vorgelegt, mit der Maßgabe, dass der Lieferant das Recht hat, Ansprüche gegen den Abnehmer vor anderen Gerichten geltend zu machen, die für solche Ansprüche zuständig sind.
Wulro Wulro Eieren & eiproducten

Dutch Egg Powder Solutions B.V. is in 2015 opgericht door familiebedrijf Wulro. Wulro Food Group is reeds sinds 1884 actief in de eierhandel. Het bedrijf richt zich voornamelijk op het produceren van eiproducten voor verschillende binnenlandse en buitenlandse klanten in de voedselindustrie.

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